Der Bundesfinanzhof hatte sich in seiner Entscheidung vom 07.06.2018 (IV R 37/15) mit der Abgrenzung sofort abziehbarer Ausgaben zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu beschäftigen.
Aufwand für Ablösung einer Belastung: Anschaffungskosten
Konkret ging es um die Frage, ob nachträgliche Aufwendungen zur Ablösung einer auf dem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit sofort in einem Betrag als Ausgaben abziehbar sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof verneint: Danach handelt es sich bei solchen Aufwendungen um nachträgliche Anschaffungskosten. Das hat zur Folge, dass die Kosten nachträglich dem Grundstückskaufpreis zugeschlagen werden und dann eben (nur) zu einer erhöhten jährlichen Abschreibung führen.
Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht, Leibrente
Praktisch bedeutsam dürfte diese Entscheidung auch zum Beispiel für Fälle sein, in denen nachträglich ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht oder ein Recht auf Gewährung von Leibrente abgelöst wird. Auch in solchen Fällen dürfte der Aufwand für die Ablösung eines derartigen im Grundbuch gesicherten Rechts nur die Abschreibungsgrundlage erhöhen, also nicht sofort absetzbar sein.
Steuerberatung empfohlen
Vor diesem Hintergrund können wir nur empfehlen, sich vor Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bzw. einer nachträglichen Ablösevereinbarung steuerrechtlich beraten zu lassen, denn nachträglich lassen sich derartige Vereinbarungen wohl nur schwer oder überhaupt nicht steuerwirksam ändern.
Den kompletten Wortlaut der Entscheidung gibt’s hier:
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Quelle: BFH/Juris
Beitragsbild: Bundesfinanzhof