Viele wissen es, einige wissen es nicht:

In vielen vor der großen Mietrechtsänderung 2001 geschlossenen Mietverträgen finden sich in seinerzeit (wie heute) gerne verwendeten Mietvertragsformularen Klauseln zu den Themen

die seit geraumer Zeit nicht mehr gültig sind.

Obwohl bzw. gerade weil die Verträge vor der Gesetzesänderung unterzeichnet wurden und dementsprechend eigentlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage anwendbar wäre, hat der Gesetzgeber der Geltung derartiger Klauseln mit Wirkung ab 2005 einen Riegel vorgeschoben.

Was heißt das?

Kündigungsfristen

Bis zur Mietrechtsänderung galten mit fortschreitender Mietvertragsdauer je nach Laufzeit des Mietvertrages gestaffelt längere Kündigungsfristen, und zwar für den Vermieter und den Mieter.

Das ist seit 2005 anders: Für den Mieter gilt unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages immer die kurze Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.

Schönheitsreparaturen

In den Altverträgen fanden sich sehr häufig Regelungen zu Schönheitsreparaturen, die vom Mieter übernommen bzw. durchgeführt werden mussten. Diese Klauseln betrafen insbesondere auch die Verpflichtung zur Übernahme/Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Diese Klauseln sind jedenfalls insoweit, als sie nicht nachweisbar individuell, also nicht formularmäßig vereinbart wurden, spätestens für Fälle, in denen das Mietverhältnis ab 2005 beendet wurde/wird, nicht mehr rechtsgültig.

Dass in vor der Mietrechtsreform geschlossenen Mietverträgen etwas anderes steht, spielt wie gesagt keine Rolle.


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