Schönheitsreparaturen durch den Mieter ?
Der Bundesgerichtshof hat in seiner die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen betreffenden Entscheidung vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16 – erneut die Mieterrechte gestärkt.
Dieses Mal ging es um einen Fall, in dem der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. Im Mietvertrag wurde er dennoch zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Keine Verpflichtung des Mieters ohne Ausgleichsregelung
Der BGH hat entscheiden, dass die entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist, weil sie keine zugunsten des Mieters wirkende Ausgleichsregelung enthält.
Die BGH-Entscheidung kann hier im vollen Wortlaut nachgelesen werden:
[pdf-embedder url=”https://finanzkanzlei-in-suedbaden.de/wp-content/uploads/2018/09/viii_zr_277-16.pdf”]
Quelle: BGH – Juris